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Finanzwissen

Allgemeine Steuerinformationen

Jede Anlageform wird steuerlich anders behandelt. Dieser Überblick erklärt die Grundlagen für Zinsanlagen, Aktien, Fonds und ETFs sowie Vorsorgeprodukte: unabhängig davon, wo Sie anlegen.

  • Kapitalertragsteuer, Soli und Kirchensteuer im Zusammenspiel
  • Unterschiede zwischen Zinsen, Dividenden und Kursgewinnen
  • Verlustverrechnung, Anlage KAP und typische Fristen
Person prüft Unterlagen zur Steuererklärung

Was zu den Kapitalerträgen zählt

Kapitalerträge sind alle Einkünfte aus Vermögen: Zinsen aus Tages- und Festgeldkonten, Dividenden aus Aktien, Ausschüttungen von Fonds und ETFs sowie realisierte Kursgewinne beim Verkauf von Wertpapieren.

Für alle diese Erträge gilt derselbe Steuersatz von 25 % zuzüglich 5,5 % Solidaritätszuschlag auf die Steuer und gegebenenfalls Kirchensteuer. Ihr persönlicher Einkommensteuersatz spielt nur dann eine Rolle, wenn er niedriger liegt.

Kurz gefasst

Zinsen
Werden im Jahr der Gutschrift versteuert, bei Festgeld also je Zinszahlung.
Dividenden
Steuerpflichtig im Zeitpunkt der Ausschüttung, ausländische Quellensteuer anrechenbar.
Kursgewinne
Erst beim Verkauf steuerpflichtig; bis dahin wächst das Kapital unversteuert weiter.

Steuerliche Unterschiede je Anlageform

Zinsanlagen sind steuerlich einfach: Der Ertrag ist bekannt und wird bei Gutschrift erfasst. Bei Fonds und ETFs kommen Teilfreistellung und Vorabpauschale hinzu, bei Vorsorgeprodukten greifen eigene Regeln in der Anspar- und in der Auszahlungsphase.

Wer breit streut, sollte die steuerliche Behandlung mitdenken: Sie beeinflusst die Nettorendite oft stärker als ein Zehntelprozent Zinsunterschied.

  • Tages- und Festgeld: Abgeltungssteuer auf die gutgeschriebenen Zinsen.
  • Aktien: Verluste sind nur mit Aktiengewinnen verrechenbar, nicht mit Zinsen.
  • Aktien-ETFs: 30 % Teilfreistellung, jährliche Vorabpauschale bei Thesaurierung.
  • Anleihe- und Mischfonds: abweichende oder keine Teilfreistellung.
  • Vorsorgeprodukte: steuerlich gefördert in der Ansparphase, Besteuerung erst bei Auszahlung.

Freibeträge und Verlustverrechnung

Der Sparerpauschbetrag von 1.000 € pro Person (2.000 € bei Zusammenveranlagung) mindert die Steuerlast direkt. Er wirkt nur, wenn ein Freistellungsauftrag vorliegt oder Sie ihn in der Steuererklärung geltend machen.

Verluste werden in Verlustverrechnungstöpfen geführt. Wer Konten bei mehreren Instituten hat, kann Verluste über eine Verlustbescheinigung institutsübergreifend nutzen, der Antrag muss bis zum 15. Dezember des Jahres gestellt werden.

Steuererklärung: Anlage KAP

In der Anlage KAP erklären Sie Kapitalerträge, die nicht bereits abgeführt wurden: insbesondere Zinsen von Banken im EU-Ausland. Dort beantragen Sie auch die Günstigerprüfung, die Anrechnung ausländischer Quellensteuer und die Verrechnung von Verlusten.

Bewahren Sie Jahressteuerbescheinigungen, Zinsabrechnungen und Wohnsitzbescheinigungen auf. Sie sind die Belege für alle Angaben und erleichtern die Anrechnung im Ausland einbehaltener Steuern.

FAQ

Häufige Fragen

Insgesamt. Sie dürfen ihn auf mehrere Institute verteilen, die Summe aller Freistellungsaufträge darf 1.000 € beziehungsweise 2.000 € aber nicht überschreiten.

Sie ist in vielen Fällen auf die deutsche Kapitalertragsteuer anrechenbar. Oft reduziert eine Wohnsitzbescheinigung den Einbehalt schon im Vorfeld.

Eine pauschale Mindestbesteuerung auf den Wertzuwachs thesaurierender Fonds. Sie wird beim späteren Verkauf angerechnet, sodass keine Doppelbesteuerung entsteht.

Nein. Steuerpflichtig werden Kursgewinne erst, wenn Sie Anteile verkaufen und den Gewinn realisieren.

Risikohinweis: Jede Anlage am Kapitalmarkt ist mit Chancen und Risiken behaftet. Kurse können steigen oder fallen, im äußersten Fall ist ein vollständiger Verlust des angelegten Betrages möglich.

Hinweis: Die Inhalte dienen der allgemeinen Information und stellen keine steuerliche Beratung dar.

Allgemeine Informationen, keine Steuerberatung. Steuerliche Regeln können sich ändern und hängen von Ihrer persönlichen Situation ab.